Eine Zustimmungsverweigerung des Personalrates für eine Kündigung in der Probezeit ist unbeachtlich, wenn die Zustimmung mit einer Begründung verweigert wird, die inhaltlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegt. Die Mitbestimmtheit beschränkt sich dabei auf solche Gründe, die im Rahmen der Probezeitkündigung eine Rolle spielen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kündigung in der Probezeit: Zustimmungsverweigerung des Personalrates unbeachtlich bei Gründen außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes