Eine SARS-CoV-2-Infektion stellt auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, wenn es dem Arbeitnehmer wegen einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, beim Arbeitgeber die geschuldete Tätigkeit zu erbringen, und es nicht in Betracht kommt, diese in der häuslichen Umgebung zu erbringen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Entgeltfortzahlung wegen SARS-CoV-2-Infektion und behördlicher Absonderungsanordnung