Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen unter der Geltung des Art. 17 DSGVO ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der papierenen Personalakte besteht, ist umstritten. Insofern kann einer Partei, die den Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte beansprucht, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls nicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt werden. Das gilt erst recht, wenn die Abmahnung bei der Beklagten in digitalisierter Form existiert haben sollte.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Anspruch auf Entfernung der Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses