Die gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses bezieht sich auch auf Streitigkeiten über die Art und Weise der Erteilung von Auskünften.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Einigungsstelle gem. § 109 BetrVG ist auch für Modalitäten der Auskunft zuständig