Aufforderungspflicht Urlaub zu nehmen bezieht sich auch auf Ansprüche aus vorangegangenen Kalenderjahren

Die Initiativlast des Arbeitgebers zur Aufforderung, den Urlaub zu nehmen, ist nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt, sondern bezieht sich auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren, weil sonst der Arbeitgeber, der von der zusätzlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch nicht in Anspruch genommenen Urlaub profitierte, ungerechtfertigt bereichert wäre.

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