Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit nach § 38 BeschV, wonach die Anwerbung in und die Arbeitsvermittlung aus bestimmten Staaten für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur durchgeführt werden darf, gilt auch für betriebliche Ausbildungen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Das Anwerbungsmonopol der Arbeitsagentur in Pflegeberufen gilt auch für betriebliche Ausbildung