Ein Weiterbeschäftigungstitel ist nur dann hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar, wenn ein Berufsbild angegeben ist (Anschluss an BAG v. 5.2.2020, 10 AZB 31/19). Ein Weiterbeschäftigungsantrag mit dem Zusatz „zu einer bestimmten Vergütung“ ist unzulässig.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels