Ein Klinik-Chefarzt, der gleichzeitig auch als Vertragsarzt zugelassen ist, muss am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen. Dabei kann bei der Frage einer etwaigen Befreiung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst die Doppelbelastung in Form des Bereitschaftsdienstes als Chefarzt im Krankenhaus nicht berücksichtigt werden.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Klinikarzt mit vertragsärztlicher Tätigkeit ist zu Bereitschaftsdiensten verpflichtet