Grundsätzlich kann der Arbeitgeber zwar bei Vorhandensein einer fälligen Gegenforderung gegenüber dem Entgeltanspruch des Arbeitnehmers die Aufrechnung (§ 387 BGB) erklären. Allerdings können die gem. § 394 BGB zu beachtenden Pfändungsgrenzen dies verhindern. Die gesetzlichen Pfändungsbeschränkungen sind auch ohne eine Rüge des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Aufrechnung gegen Bruttolohnforderung – Gesetzliche Pfändungsbeschränkungen sind auch ohne Rüge des Arbeitnehmers zu berücksichtigen