Der Arbeitgeber von abhängig beschäftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport ist das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber ihnen ausübt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat. Der im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers formal eingetragene Arbeitgeber ist nur ein Indiz für die tatsächliche Arbeitgebereigenschaft.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Arbeitgebereigenschaft bei international Beschäftigten hängt u.a. von tatsächlicher Weisungsbefugnis ab