(19.05.2020) Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG zukommen zu lassen. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 24.01.2020.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Bewerber-Angebote müssen mind. 14 Tage vor Verwalterbestellung Eigentümern vorliegen