Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Arbeitslosengeld II sind teilweise verfassungswidrig

Kürzungen von Arbeitslosengeld II (sog. Hartz-IV-Leistungen) bei Pflichtverletzungen sind teilweise verfassungswidrig. Zwar sind bei Verstößen gegen Auflagen reduzierte Leistungen um 30 % möglich. Die bisher möglichen Abzüge bei Verletzung der Mitwirkungspflicht um 60 % oder sogar die vollständige Versagung sind allerdings mit dem GG nicht vereinbar. Außerdem muss die Möglichkeit geschaffen werden, Härtefälle stärker zu berücksichtigen.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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