Mietenbegrenzungsverordnung des Landes nur wirksam mit Verordnungsbegründung und Bekanntmachung
(06.08.2019) Die hessische Mietenbegrenzungsverordnung von November 2015, mit der die Mietpreisbremse für 16 Städte in Hessen umgesetzt werden sollte, war nichtig, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 130/18). Die Landesverordnung war entgegen den bundesgesetzlichen Vorgaben nicht ordnungsgemäß begründet bzw. die Begründung war nicht veröffentlicht worden.
Quelle: IBR News
Link: Bundesgerichtshof entscheidet: Mietpreisbremse in Hessen war nichtig