(06.08.2019) Die in den Vertragsmustern des Bundes für Verträge mit Architekten vorgesehenen Regelungen, wonach die die Baukosten einen bestimmten Betrag nicht überschreiten dürfen, bestimmen eine Baukostenobergrenze und beschreiben damit einen unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten des Architekten. Sie sind deshalb einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 11.07.2019 entschieden.
Quelle: IMR News WEG
Link: Kostenobergrenzen werden durch RBBau-Vertragsmuster wirksam vereinbart!