Unwirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärung ist kein Hinderungsgrund für Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen ist nicht deshalb unzulässig, weil die Allgemeinverbindlicherklärungen der anspruchsbegründenden Tarifverträge unwirksam waren. Auch eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht.

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