Keine Rückforderung von Corona-Soforthilfen

Das VG Gelsenkirchen hat in zwei Verfahren eines selbstständigen Veranstaltungstechnikers und einer Rechtsanwaltssozietät den Klägern Recht gegeben, die sich gegen Rückforderungen erhaltener Corona-Finanzhilfen durch das beklagte Land in Höhe von 3.000 € bzw. 7.000 € gewandt hatten.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Keine Rückforderung von Corona-Soforthilfen

Keine Rückforderung von Corona-Soforthilfen

Ähnliche Beiträge

Geplanter Personalabbau: Welcher Zeitpunkt ist entscheidend für Bestimmung der Betriebsgröße?

Beruht ein Personalabbau auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung, ist für die Bestimmung der regelmäßigen Beschäftigtenanzahl i.S.v. § 23 Abs. 1 KSchG als zeitlicher Anknüpfungspunkt auf die unternehmerische Entscheidung abzustellen, aus der sich ergibt, wie viele Arbeitnehmer voraussichtlich insgesamt entlassen werden. Dies erfasst die Situation, dass nach einem Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB ein Restbetrieb, der

Wettkandidat bei „Wetten, dass..?“ kann als Unternehmer unfallversichert sein

Nicht versicherte Unternehmer werden wie Versicherte behandelt, wenn sie durch andere im Betrieb tätige Personen einen Unfall erleiden, es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers ist bereits zivilrechtlich ausgeschlossen. Dass dem Wettkandidat bei “Wetten, dass..?” ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Beispiel gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, ist weder ausgeschlossen noch abschließend beurteilbar. Quelle:

Vorübergehender Kontaktabbruch zum Mandanten noch keinen Grund zur Aufhebung der Beiordnung

Ein vorübergehender Kontaktabbruch zu dem Mandanten stellt noch keinen Grund zur Aufhebung der Beiordnung i.S.d. § 48 Abs. 2 BRAO dar. Erst wenn der Prozessbevollmächtigte sich aufgrund des Verhaltens seines Mandanten nicht mehr in der Lage sieht, die ihm im Rahmen des Mandatsverhältnisses obliegende Pflicht zur sachgerechten Interessenvertretung zu erfüllen, kann ausnahmsweise ein wichtiger Grund