Das VG Gelsenkirchen hat in zwei Verfahren eines selbstständigen Veranstaltungstechnikers und einer Rechtsanwaltssozietät den Klägern Recht gegeben, die sich gegen Rückforderungen erhaltener Corona-Finanzhilfen durch das beklagte Land in Höhe von 3.000 € bzw. 7.000 € gewandt hatten.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Keine Rückforderung von Corona-Soforthilfen