(28.09.2022) Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 22.09.2022 die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22.07.2022 (Az.: 12 B 5486/21) zurückgewiesen, mit dem dieses den Betrieb eines sozialtherapeutischen Zentrums durch die Beigeladene in einem allgemeinen Wohngebiet für zulässig erachtet hat (Az.: 1 ME 90/22).
Quelle: IBR News
Link: Sozialtherapeutisches Zentrum in allgemeinem Wohngebiet izulässig