In besonderen Fallkonstellationen kann der Arbeitgeber gehalten sein, dem Arbeitnehmer nach der Vorlage eines Aufhebungsvertrages eine Bedenkzeit einzuräumen, um nicht gegen das Gebot des fairen Verhandelns zu verstoßen. Mit der Einräumung einer solchen Bedenkzeit korreliert auch eine entsprechende Hinweispflicht des Arbeitgebers. Dies gilt insbesondere bei erkennbaren intellektuellen Schwächen des Arbeitnehmers.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Zustandekommen des Aufhebungsvertrags: Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns