Der Sachgrund der Krankheitsvertretung ist gegeben, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages davon ausgehen durfte, dass der vertretene Mitarbeiter an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird. Nur dann, wenn er weiß, dass der Vertretene nicht auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird oder aufgrund besonderer Umstände daran erhebliche Zweifel hat, kann die Befristung des Arbeitsvertrages sachlich nicht gerechtfertigt sein.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Befristung des Arbeitsvertrags zwecks Krankheitsvertretung: Zulässige Prognose des Arbeitgebers bzgl. der Rückkehr des erkrankten Arbeitnehmers