Arbeitsrecht

Frau Richterin am Bundesarbeitsgericht Margot Weber im Ruhestand

Mit Ablauf des 31. März 2026 ist Frau Richterin am Bundesarbeitsgericht Margot Weber in den Ruhestand getreten. Frau Weber war seit Mai 2013 Richterin am Bundesarbeitsgericht. Die ersten Jahre ihrer Arbeit im Fünften Senat wurden durch die Rechtsprechung zum Arbeitsentgelt und Annahmeverzug des Arbeitgebers geprägt. In ihrer richterlichen Tätigkeit im Neunten Senat hatte Frau Weber maßgeblichen Anteil daran, die unionsrechtlichen Vorgaben, die der Arbeitgeber bei der Gewährung von Urlaub zu beachten hat, in nationales Recht umzusetzen. Während ihrer Tätigkeit im Zehnten Senat hat Frau Weber vor allem die Rechtsprechung im Bereich der variablen Vergütungsbestandteile maßgebend mitgeprägt.

Ohne Einsatz keine weitere Prämie für Profifußballer

§ 4 Abs. 2 Satz 4 der Anlage „Besondere Regelungen“ ist keine Einmalbedingung (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) und keine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB), da der Beklagte die Klausel dem Kläger zur Disposition stellte. Nach Auslegung nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Wortlaut, systematischem Zusammenhang, Sinn und Zweck sowie den Verhandlungen ist die Nachzahlung nur für Spiele geschuldet, für die der Kläger tatsächlich eingesetzt wurde.

Bundesrat billigt Grundsicherung

Die vom Bundestag beschlossene Umgestaltung des Bürgergeldes zu einer neuen Grundsicherung hat am 27.3.2026 den Bundesrat passiert. Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zum überwiegenden Teil am 1.7.2026 in Kraft. Sozialleistungen sollen dann fairer ausgestaltet und Missbrauch wirksamer verhindert werden. Grundsätzlich wird wieder der Vermittlungsvorrang gelten. Die Regeln für Arbeitsverweigerer sollen zudem wirkungsvoller und praxistauglicher gestaltet und früher angewandt werden.

Pauschale personelle Engpässe genügen nicht für Beschränkung des Erholungsurlaubs

Eine generelle Beschränkung des Erholungsurlaubs auf höchstens zwei zusammenhängende Wochen verstößt gegen § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG; eine Teilung ist nur bei Vorliegen konkreter dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe zulässig, wobei pauschale personelle Engpässe nicht genügen. Zugleich kann die Gewährung von Urlaub im Wege der einstweiligen Verfügung trotz Vorwegnahme der Hauptsache geboten sein, wenn andernfalls wegen fehlender Rechtskraft (§ 894 ZPO) eine Vereitelung des Anspruchs droht.

Zur Unwirksamkeit einer Freistellungsklausel

Eine AGB, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt.