§ 4 Abs. 2 Satz 4 der Anlage „Besondere Regelungen“ ist keine Einmalbedingung (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) und keine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB), da der Beklagte die Klausel dem Kläger zur Disposition stellte. Nach Auslegung nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Wortlaut, systematischem Zusammenhang, Sinn und Zweck sowie den Verhandlungen ist die Nachzahlung nur für Spiele geschuldet, für die der Kläger tatsächlich eingesetzt wurde.
3 ABB 3/25
Beschlussverfahren - zugelassene Rechtsbeschwerde - Funktionsnachfolge
