Eine generelle Beschränkung des Erholungsurlaubs auf höchstens zwei zusammenhängende Wochen verstößt gegen § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG; eine Teilung ist nur bei Vorliegen konkreter dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe zulässig, wobei pauschale personelle Engpässe nicht genügen. Zugleich kann die Gewährung von Urlaub im Wege der einstweiligen Verfügung trotz Vorwegnahme der Hauptsache geboten sein, wenn andernfalls wegen fehlender Rechtskraft (§ 894 ZPO) eine Vereitelung des Anspruchs droht.
3 ABB 3/25
Beschlussverfahren - zugelassene Rechtsbeschwerde - Funktionsnachfolge
