Arbeitsrecht

Das ändert sich 2023 im Arbeits- und Sozialrecht – Teil 3: Das Lieferkettengesetz

Zum 1.1.2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Es gilt zunächst nur für Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem 1.1.2024 müssen auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten die neuen Vorgaben beachten.

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Das ändert sich 2023 im Arbeits- und Sozialrecht – Teil 6: Mitbestimmung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen

Zum 31.1.2023 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (Richtlinie 2019/2121/EU) in Kraft.

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Zur Erstattung der Kosten einer Brille für Bildschirmarbeit

„Spezielle Sehhilfen“ i.S.v. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 90/270/EWG schließen Korrekturbrillen ein, die spezifisch darauf gerichtet sind, Sehbeschwerden im Zusammenhang mit einer Arbeit, bei der ein Bildschirmgerät involviert ist, zu korrigieren und diesen vorzubeugen. Im Übrigen beschränken sich diese „speziellen Sehhilfen“ nicht auf Sehhilfen, die ausschließlich im Beruf verwendet werden.

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Land Berlin und Arbeitgebervereinigung scheitern mit Verfassungsbeschwerde gegen Höhergruppierung von Servicekräften eines Amtsgerichts

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich das Land Berlin und eine Arbeitgebervereinigung gegen zwei Urteile des BAG gewendet hatten, in denen es um die Eingruppierung von Amtsgerichtsmitarbeitern in eine höhere Entgeltstufe (TV-L) ging. Das Land Berlin kann sich nicht auf die hier in Betracht kommenden Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte berufen. Die Arbeitgebervereinigung ist nicht beschwerdebefugt, weil sie nicht Partei des fachgerichtlichen Verfahrens war, und hätte den Inhalt der tarifvertraglichen Regelung zunächst vor den Fachgerichten klären lassen müssen.

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Urlaubsgrüße aus Luxemburg – Ein Update zum Urlaubsrecht unter Berücksichtigung der jüngsten EuGH-Rechtsprechung (Steffan, ArbRB 2022, 381)

Das Urlaubsrecht ist weiterhin im Umbruch. Insbesondere hinsichtlich der Übertragbarkeit, des Verfalls und der Verjährung des Urlaubs hat der EuGH Maßstäbe gesetzt, die die nationale Rechtsprechung bei der Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes erst einmal umsetzen muss. Der Beitrag gibt aus Anlass der jüngsten EuGH-Urteile zum Urlaubsrecht einen Überblick über den aktuellen Stand.

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Urlaubsansprüche verjähren erst nach Hinweis auf konkreten Urlaubsanspruch und Verfallfristen

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

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Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen?

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dieses Ergebnis folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG.

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Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle ist gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offensichtlich unzuständig, wenn die Verhandlungen noch nicht gescheitert sind. Dementsprechend muss der antragstellende Beteiligte zumindest den Versuch unternommen haben, mit der Gegenseite in Verhandlungen zum Thema der Einigungsstelle einzutreten. Dazu gehört insbesondere, eigene Vorstellungen zum Regelungsthema zu formulieren, über die dann überhaupt erst verhandelt werden kann.

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