Zum 1.1.2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Es gilt zunächst nur für Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem 1.1.2024 müssen auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten die neuen Vorgaben beachten.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Das ändert sich 2023 im Arbeits- und Sozialrecht – Teil 3: Das Lieferkettengesetz
