Der Notdienstplan für 15 Bereiche der Charité an drei Standorten, die von einem dreitägigen Warnstreik der Gewerkschaft ver.di seit dem 2.9.2026 betroffen sind, wird dem Antrag der Charité entsprechend festgelegt. Dieser Umfang des Notdienstes, der zu einer Verringerung der üblichen Personalausstattung während des Streiks führt, ist unter Berücksichtigung der von der Charité glaubhaft gemachten medizinischen Erfordernisse und Risiken geboten und notwendig.
Sammelklage-Urteil: Preiserhöhungen von E.ON-Fernwärme rechtswidrig
(13.10.2026) Das Oberlandesgericht Hamm hat in der Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die E.ON Energy Solutions GmbH entschieden. Das Gericht hält die Preisänderungsklauseln von E.ON für unwirksam. Das Urteil gilt zunächst für die...
