Arbeitsrecht

Urlaubsabgeltung: Zusammenhangsklage über § 2 Abs. 3 ArbGG

Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang bei der Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass die geltend gemachten Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen und nicht nur rein zufällig in Verbindung zu einander stehen.

Luftsicherheitsassistentin darf ein Kopftuch tragen

Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion.

Plattformarbeit per App: Kein Betriebsrat für nicht selbständigen Betriebsteil einer räumlichen Einheit

Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgeführter sog. Plattformarbeit kann für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil i.S.d. BetrVG darstellt. Das setzt eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit voraus.

Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten und Einsatz auf geringwertigerer Stelle rechtswidrig

Überträgt eine Stadt einer Tarifbeschäftigten das Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht nur als Zusatzaufgabe, sondern schafft sie eine eigene entsprechende Stelle, auf die sie die Beschäftigte versetzt, und regelt sie die daraus resultierende Höhergruppierung in einem Änderungsvertrag als das arbeitsvertraglich Geschuldete, so kann sie diese Tätigkeit nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen wieder entziehen.

Kein Kurzarbeitergeld bei Scheinarbeitsverhältnis

Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist u.a., dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Den Anspruch macht der Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in eigenem Namen geltend. Bei Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Kein sozialversicherungsrechtliches „Out-Sourcing“ von Piloten bei Eingliederung in die Betriebsorganisation von Ryanair

Den Möglichkeiten, Piloten als selbständige Auftragnehmer zu beschäftigen, sind Grenzen gesetzt. Die zur Begründung einer Selbständigkeit gewählte Vertragsgestaltung, über die das LSG Berlin-Brandenburg in einem Musterverfahren zu entscheiden hatte, lässt tatsächlich nur den Schluss auf eine abhängige Beschäftigung bei der irischen Fluggesellschaft Ryanair zu.