Arbeitsrecht

Arbeitstagbezug bei der Berechnung und Erfüllung von Urlaub

Die Berechnung des Urlaubsanspruchs und dessen Erfüllung hat auf der Grundlage von Arbeitstagen und nicht von Kalendertagen zu erfolgen. Dies gilt auch im Rettungsdienst. Unter Berücksichtigung der in §§ 9 bis 13 ArbZG vorgesehenen Ruhetage wäre die dauerhafte Beschäftigung in einer Siebentagewoche nicht zulässig. Somit kann der Anspruch eines Rettungssanitäters auf Urlaub nicht 42 Kalendertage betragen.Die Berechnung des Urlaubsanspruchs und dessen Erfüllung hat auf der Grundlage von Arbeitstagen und nicht von Kalendertagen zu erfolgen. Dies gilt auch im Rettungsdienst. Unter Berücksichtigung der in §§ 9 bis 13 ArbZG vorgesehenen Ruhetage wäre die dauerhafte Beschäftigung in einer Siebentagewoche nicht zulässig. Somit kann der Anspruch eines Rettungssanitäters auf Urlaub nicht 42 Kalendertage betragen.

Diskriminierender Tarifvertrag: Auch Teilzeitbeschäftigten steht Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu

Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird. Teilzeitbeschäftigten steht unter dieser Voraussetzung ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit: Halber Ausgangswert bei nur kurzfristigen Versetzungsmaßnahmen

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren bezüglich einer personellen Einzelmaßnahme gem. §§ 99, 100, 101 BetrVG bemisst sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Bei Versetzungsmaßnahmen, die absehbar für keine längere Dauer als drei Monate beabsichtigt sind, ist es regelmäßig sachgerecht, einen halben Ausgangswert in Ansatz zu bringen, wenn nicht besondere Umstände einen vollen Ausgangswert rechtfertigen.

Konkurrentenklage: Strukturiertes Interview statt dienstlicher Beurteilung als Auswahlinstrument

In Anbetracht des grundsätzlichen Vorrangs aktueller dienstlicher Beurteilungen als Auswahlinstrument kommt der Rückgriff auf alternative Auswahlmethoden – wie etwa strukturierte Auswahlgespräche – regelmäßig nur dann in Betracht, wenn ein Vorsprung auch unter „Ausschöpfung“ der dienstlichen Beurteilungen nicht festgestellt werden kann oder wenn eine abschließende Entscheidung über Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen – etwa angesichts ihrer Verschiedenartigkeit – nicht möglich ist.

Mutterschutzlohn – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: Streit um Bestimmung des Referenzzeitraumes

Entgegen der Annahme des LAG ließ der Umstand, dass die in dem tariflichen Teilzeitmodell beschäftigten Arbeitnehmerinnen „zur Überbrückung der Wintermonate“ seit dem 1.11.2019 in den Monaten November bis Februar eine Winterzulage i.H.v. monatlich 400 € brutto erhalten hatten, nicht zwangsläufig den Schluss darauf zu, dass damit für diese stets der dreimonatige Referenzzeitraum galt.

BfA vereinfacht Erwerbsmigration für Fachkräfte

Die Unterstützung der Erwerbsmigration ist für die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine wesentliche Säule der Arbeits- und Fachkräftesicherung in Deutschland. Ab sofort können sich interessierte Arbeitskräfte daher bereits im Ausland online zu Themen der Erwerbsmigration wie Arbeitssuche, Ausbildung, Anerkennung und Arbeitsmarktzulassung informieren und sich im Online-Portal der BA registrieren.

Unwirksame Kündigung eines Profifußballers wegen politischen Äußerungen in sozialen Netzwerken

Die politischen Äußerungen eines Profifußballers stellen keine Verletzungen der dem Verein aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden vertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar, jedenfalls nicht im Licht der in diesem Zusammenhang maßgeblich zu berücksichtigenden und verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Dies gilt vor allem, wenn der Spieler weder den Hamas-Terror billigt noch Israel das Existenzrecht abspricht.