Arbeitsrecht
Fehlerhafte Auskünfte des Callcenters: Fluggesellschaft muss Kosten für Ersatzflüge erstatten
Eine Fluglinie haftet für fehlerhafte Auskünfte ihrer Callcenter-Mitarbeiterin. Lässt sich der Information der Mitarbeiterin entnehmen, dass die Fluggäste sich selbst um Ersatzflüge für einen annullierten Flug kümmern müssten, muss die Fluggesellschaft die Kosten der Ersatzflüge erstatten.
Prozessgericht bleibt trotz Übertragung auf Güterichter das den Prozess leitende Gericht
Nach § 54 Abs. 6 Satz 1 ArbGG kann der Vorsitzende die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Auch bei der Übertragung auf den Güterichter bleibt das Prozessgericht das den ganzen Prozess leitende und erkennende Gericht.
Urlaubsabgeltung: Zusammenhangsklage über § 2 Abs. 3 ArbGG
Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang bei der Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass die geltend gemachten Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen und nicht nur rein zufällig in Verbindung zu einander stehen.
Luftsicherheitsassistentin darf ein Kopftuch tragen
Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion.
Plattformarbeit per App: Kein Betriebsrat für nicht selbständigen Betriebsteil einer räumlichen Einheit
Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgeführter sog. Plattformarbeit kann für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil i.S.d. BetrVG darstellt. Das setzt eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit voraus.
Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten und Einsatz auf geringwertigerer Stelle rechtswidrig
Überträgt eine Stadt einer Tarifbeschäftigten das Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht nur als Zusatzaufgabe, sondern schafft sie eine eigene entsprechende Stelle, auf die sie die Beschäftigte versetzt, und regelt sie die daraus resultierende Höhergruppierung in einem Änderungsvertrag als das arbeitsvertraglich Geschuldete, so kann sie diese Tätigkeit nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen wieder entziehen.
Kein Kurzarbeitergeld bei Scheinarbeitsverhältnis
Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist u.a., dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Den Anspruch macht der Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in eigenem Namen geltend. Bei Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Kein sozialversicherungsrechtliches „Out-Sourcing“ von Piloten bei Eingliederung in die Betriebsorganisation von Ryanair
Den Möglichkeiten, Piloten als selbständige Auftragnehmer zu beschäftigen, sind Grenzen gesetzt. Die zur Begründung einer Selbständigkeit gewählte Vertragsgestaltung, über die das LSG Berlin-Brandenburg in einem Musterverfahren zu entscheiden hatte, lässt tatsächlich nur den Schluss auf eine abhängige Beschäftigung bei der irischen Fluggesellschaft Ryanair zu.
Kinder sollten bis zur Entscheidung in der Hauptsache in dem ihnen vertrauten Kindergarten bleiben
Wann eine Kindesangelegenheit den Grad der erheblichen Bedeutung für das Kind erreicht hat, richtet sich danach, welche Bedeutung eine Angelegenheit für die Sozialisation und Entwicklung des Kindes hat. Dem Kindeswohl entspricht es am besten, wenn die Kinder bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den ihnen vertrauten Kindergarten weiter besuchen.
Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Anfechtung einer Betriebsratswahl mit Wahl eines neuen Betriebsrats
Dem Antrag, eine bestimmte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn die angefochtene Wahl durch zwischenzeitlich erfolgte Wahl eines neuen Betriebsrats keine Wirkung mehr hat.
