Nach § 54 Abs. 6 Satz 1 ArbGG kann der Vorsitzende die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Auch bei der Übertragung auf den Güterichter bleibt das Prozessgericht das den ganzen Prozess leitende und erkennende Gericht.
8 AZR 169/25
Herausgabe der Kopie eines Compliance-Berichts
