Eine Versetzung an einen 600 km entfernten Ort stellt eine Entlassung i.S.d. EU-Rechts dar und ist bei der Berechnung der Schwellenwerte für Massenentlassungen mitzurechnen
Die Richtlinie 98/59 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass eine von einem Arbeitgeber einseitig zulasten des Arbeitnehmers aus nicht in dessen Person liegenden Gründen vorgenommene erhebliche...
