Eine Versetzung an einen 600 km entfernten Ort stellt eine Entlassung i.S.d. EU-Rechts dar und ist bei der Berechnung der Schwellenwerte für Massenentlassungen mitzurechnen

Aug. 25, 2026 | Arbeitsrecht

Die Richtlinie 98/59 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass eine von einem Arbeitgeber einseitig zulasten des Arbeitnehmers aus nicht in dessen Person liegenden Gründen vorgenommene erhebliche Änderung der wesentlichen Bestandteile des Arbeitsvertrags (hier: die Versetzung an einen 600 km entfernten Ort) unter den Begriff der Entlassung i.S.v. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59 fällt. Die Richtlinie 98/59 ist ferner dahin auszulegen, dass eine solche Kündigung bei der Berechnung der im Hinblick auf die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für Massenentlassungen mit einzubeziehen ist.

Ähnliche Beiträge

Neue Formulare nach Änderung des Berliner Vergabegesetzes

(21.08.2026) Nach der Sommer-Novellierung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) hat der Berliner Vergabeservice zahlreiche Formulare überarbeitet und neue Versionen eingeführt. Hintergrund ist vor allem die strengere Tariftreueregelung, die nun...

Bundesweite Solarpflicht ab 2027

(21.08.2026) Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz führt der Bund erstmals einheitliche Vorgaben für Solaranlagen auf Gebäuden ein. Die Pflicht startet 2027 bei bestimmten Nichtwohngebäuden und wird in den Folgejahren auf weitere Bestandsgebäude ausgeweitet. Ab 2030...