Eine Versetzung an einen 600 km entfernten Ort stellt eine Entlassung i.S.d. EU-Rechts dar und ist bei der Berechnung der Schwellenwerte für Massenentlassungen mitzurechnen
Aug. 25, 2026 | Arbeitsrecht
Die Richtlinie 98/59 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass eine von einem Arbeitgeber einseitig zulasten des Arbeitnehmers aus nicht in dessen Person liegenden Gründen vorgenommene erhebliche Änderung der wesentlichen Bestandteile des Arbeitsvertrags (hier: die Versetzung an einen 600 km entfernten Ort) unter den Begriff der Entlassung i.S.v. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59 fällt. Die Richtlinie 98/59 ist ferner dahin auszulegen, dass eine solche Kündigung bei der Berechnung der im Hinblick auf die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für Massenentlassungen mit einzubeziehen ist.