Luftsicherheitsassistentin darf ein Kopftuch tragen

Jan. 31, 2026 | Arbeitsrecht

Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion.

Ähnliche Beiträge

Wahlfehler sind noch keine Wahlmanipulation

Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kommt dann in Betracht, wenn das manipulative und/oder willkürliche Verhalten des Wahlvorstands so offensichtlich ist, dass es für Betriebsvertraute sofort ohne weiteres erkennbar ist. Allein der Umstand, dass ein Wahlvorstand...

5 AZR 122/25

Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitbeschäftigte - Benachteiligung