Terminhinweis BGH: Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage

(26.05.2017) Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke in Hanglage in Bayern. Das Grundstück des Klägers liegt höher als das der Beklagten. Zwischen den Grundstücken befindet sich eine ca. 1 m bis 1,25 m hohe Geländestufe, an der eine Mauer verläuft. Auf dem Grundstück der Beklagten steht entlang der Geländestufe eine 6 m hohe Thujenhecke. Sie wurde zuletzt 2009 oder 2010 auf eine Höhe von mehr als 2 m geschnitten. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Hecke zweimal jährlich auf eine Höhe von 2 m, gemessen ab dem oberen Ende der zwischen den Grundstücken der Parteien gelegenen Mauer, zurückzuschneiden.

Quelle: IMR News Mietrecht
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