(10.08.2022) Der Eigentümer eines im Mischgebiet gelegenen Wohngrundstücks hat keinen Anspruch auf Maßnahmen zum Schutz vor Lärmimmissionen, die durch den Betrieb eines Buswendeplatzes in der Nähe seines Grundstücks hervorgerufen werden, wenn die Lärmbelastung die geltende Zumutbarkeitsschwelle der TA Lärm nicht erreicht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Kein Anspruch auf Lärmsanierung nach Errichtung eines Buswendeplatzes