Begriff "Betriebskosten" umfasst die in § 2 BetrKV erfassten Kostenarten

(06.05.2020) Der in einem Gewerberaummietvertrag verwendete Begriff „Betriebskosten“ erfasst dann, wenn sich kein übereinstimmendes abweichendes Begriffsverständnis der Vertragsparteien feststellen lässt, auch ohne weitere Erläuterungen alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in die gesetzliche Definition nach § 556 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 2 BetrKV einbezogenen Kostenarten. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 08.04.2020.

Quelle: IMR News Mietrecht
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