Unwesentlich störende Lichtreflexionen einer Solaranlage sind hinzunehmen

(11.8.2022) Ein Grund­stücks­ei­gen­tü­mer kann nur dann gegen stö­ren­de Licht­re­fle­xio­nen einer So­lar­an­la­ge auf dem Dach des Nach­barn vor­ge­hen, wenn er da­durch „we­sent­lich“ be­ein­träch­tigt ist. Das hat das Ober­lan­des­ge­richt Braun­schweig ent­schie­den. Dabei sei auf das Emp­fin­den eines „ver­stän­di­gen Durch­schnitts­men­schen“ ab­zu­stel­len. Seien die Re­fle­xio­nen – wie im ent­schie­de­nen Fall – an nur 60 Tagen und für we­ni­ger als 20 Stun­den pro Jahr wahr­nerhm­bar, liege je­den­falls keine we­sent­li­che Be­ein­träch­ti­gung vor.

Quelle: IBR News
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Unwesentlich störende Lichtreflexionen einer Solaranlage sind hinzunehmen

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