(23.07.2018) Von einer im Außenbereich geplanten und genehmigten landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle gehen keine unzumutbaren Störungen für ein am Ortsrand gelegenes Wohngrundstück aus. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 11.07.2018 entschieden.
Quelle: IBR News
Link: Landwirtschaftliches Gebäude im Außenbereich beeinträchtigt Wohnen am Ortsrand nicht