Ein Verteidiger kann, soweit dies zur Überprüfung des standardisierten Messverfahrens (Geschwindigkeitsmessung) erforderlich ist, im Vorfeld der Hauptverhandlung grundsätzlich auch in solche Unterlagen Einsicht verlangen, die sich nicht bei den Akten befinden.
Quelle: Rechtsindex.de – Verkehrsrecht
Link: Geschwindigkeitsmessung: Einsicht in Unterlagen, die sich nicht bei den Akten befinden