Geschwindigkeitsmessung: Einsicht in Unterlagen, die sich nicht bei den Akten befinden

Ein Verteidiger kann, soweit dies zur Überprüfung des standardisierten Messverfahrens (Geschwindigkeitsmessung) erforderlich ist, im Vorfeld der Hauptverhandlung grundsätzlich auch in solche Unterlagen Einsicht verlangen, die sich nicht bei den Akten befinden.

Quelle: Rechtsindex.de – Verkehrsrecht
Link: Geschwindigkeitsmessung: Einsicht in Unterlagen, die sich nicht bei den Akten befinden

Geschwindigkeitsmessung: Einsicht in Unterlagen, die sich nicht bei den Akten befinden

Ähnliche Beiträge

OLG Bremen, Beschluss vom 05.07.2023 – 1 U 12/23

Keine Haftung des Fahrzeughalters aus § 7 Abs. 1 StVG für Schäden am Eigentum Dritter aufgrund der Inbrandsetzung eines abgestellten Fahrzeugs aus ungeklärter Ursache Quelle: Open Jur Verkehrsrecht Link: OLG Bremen, Beschluss vom 05.07.2023 – 1 U 12/23