(21.08.2019) Die Vermietung von Zimmern an Prostituierte ist umsatzsteuerpflichtig, wenn der Vermieter zusätzliche Leistungen an die Mieterinnen (zum Beispiel Werbung, Teilnahme am „Düsseldorfer Verfahren“ und Videoüberwachung) erbringt. Dies hat das Finanzgericht Münster mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 04.07.2019 entschieden (Az.: 5 K 2423/17 U).
Quelle: IBR News
Link: Keine umsatzsteuerfreie Vermietung an Prostituierte bei weiteren Zusatzleistungen