Keine Arglist hinsichtlich Baumängeln wegen verschwiegenen Schwarzbaus

(07.09.20219 Wurde ein Ge­bäu­de teil­wei­se „schwarz“ er­rich­tet, kann al­lein dar­aus nicht auf ein arg­lis­ti­ges Ver­schwei­gen von Män­geln durch den Ver­käu­fer ge­schlos­sen wer­den. Er­for­der­lich ist laut Bun­des­ge­richts­hof ein kon­kre­ter, ver­heim­lich­ter Man­gel. Der Ver­stoß gegen das Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz habe hin­ge­gen nichts mit dem In­halt der ver­spro­che­nen Leis­tung zu tun – be­trof­fen sei das nur Ge­schäfts­ge­ba­ren, nicht das er­rich­te­te Ge­bäu­de.

Quelle: IBR News
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Keine Arglist hinsichtlich Baumängeln wegen verschwiegenen Schwarzbaus

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