Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Masken-Unverträglichkeit

(15.09.2021) Ein Ar­beit­ge­ber darf die Be­schäf­ti­gung sei­nes Ar­beit­neh­mers im Be­trieb ver­wei­gern, wenn es die­sem – be­legt durch ein ärzt­li­ches At­test – nicht mög­lich ist, eine Mund-Nasen-Be­de­ckung zu tra­gen. Der Ar­beit­neh­mer ist in die­sem Fall ar­beits­un­fä­hig, wie das Ar­beits­ge­richt Sieg­burg am 18.08.2021 ent­schie­den und damit in der Haupt­sa­che einen Eil­be­schluss be­stä­tigt hat.

Quelle: IBR News
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Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Masken-Unverträglichkeit

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