Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer haften für Schäden durch beauftragte Handwerker

Wie der Bundesgerichtshof eine Gefährdungshaftung fast aus dem Nichts geschaffen hat

(07.11.2018) Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.022018, Az. V ZR 311/16) entschied, dass ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist – also haftet. Im vorliegenden Fall war das Haus nach Dachdeckerarbeiten durch ein Glutnest abgebrannt und hatte das Nachbargrundstück beschädigt.

Quelle: IBR News
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Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer haften für Schäden durch beauftragte Handwerker

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