(15.03.2021) § 45 Abs. 1 WEG n.F. ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei einer Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Wohnungseigentümer der Verwalter nicht Zustellungsvertreter der Beklagten ist. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 22.11.2020.
Quelle: IBR News
Link: Gemeinschaft klagt gegen Eigentümer: Verwalter ist nicht Zustellungsvertreter der beklagten Eigentümer