(20.03.2017) Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Erstattungsansprüche der Öffentlichen Hand gegen einen Subventionsempfänger nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit Ablauf von drei Jahren seit Kenntnis der Behörde verjähren.
Quelle: IBR News
Link: BVerwG: Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen