Beweislast bei "unsichtbaren Mängeln" am Grundstück

(09.07.2020) Ent­hält ein Grund­stücks­kauf­ver­trag die Er­klä­rung des Ver­käu­fers, ihm seien keine un­sicht­ba­ren Män­gel be­kannt, führt dies zu kei­ner Be­weis­er­leich­te­rung für den Käu­fer. Ihn trifft nach wie vor die Dar­le­gungs- und Be­weis­last für eine un­ter­blie­be­ne Auf­klä­rung über re­le­van­te Um­stän­de. Dar­auf hat der V. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs mit Ur­teil vom 06.03.2020 er­neut hin­ge­wie­sen.

Quelle: IBR News
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