Auch in einer verwalterlosen 2er-WEG kann nur der Verband die Unterlassung zweckwidriger Nutzung verlangen

(09.04.2024) Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft können jedenfalls auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums bezogene Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche (hier: Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung) nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht im Wege der actio pro socio von einem einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 09.02.2024.

Quelle: IBR News
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Auch in einer verwalterlosen 2er-WEG kann nur der Verband die Unterlassung zweckwidriger Nutzung verlangen

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