Der Arbeitgeber kann einem Gewerkschaftsbeauftragten den Zutritt zum Betrieb für den Fall verweigern, dass dieser wiederholt seine Befugnisse eindeutig überschreitet oder den Betriebsfrieden nachhaltig stört und dies erneut zu befürchten ist. Aufgrund der besonderen Bedeutung des durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechts der Gewerkschaft kann ein Recht zur Verweigerung des Zutritts nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Zutrittsverweigerung eines Gewerkschaftsbeauftragten zur Betriebsratssitzung nur in Ausnahmefällen