Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der ein Arbeitgeber zu einem Personalgespräch, das er mit einem Arbeitnehmer aufgrund eines vorgeworfenen Fehlverhaltens führt, gleichzeitig auch den Betriebsrat zu laden hat, ist nach § 75 Abs. 2 BetrVG unwirksam. Insbesondere fehlt eine Verschwiegenheitspflicht des teilnehmenden Betriebsratsmitglieds bezüglich des Inhalts des Gesprächs.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Auch ein Betriebsrat muss das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers wahren