Der Dritte Senat des BAG hat den EuGH in zwei Verfahren um eine Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG sowie zur Auslegung und unmittelbaren Geltung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG ersucht. Hintergrund der Vorlagen ist die Frage der Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Zur Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz