Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres bei unzumutbarer Härte

Eine Ehe wird auf Antrag eines Ehepartners geschieden, wenn sie gescheitert ist. Dabei ist grundsätzlich ein sogenanntes Trennungsjahr abzuwarten. Eine frühere Scheidung ist nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Quelle: Rechtsindex.de – Familienrecht
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