Gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt die grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, im Abstand von drei Jahren zu prüfen, ob die Betriebsrente anzupassen ist, wenn die Versorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Ferner muss bei Rentenbeginn gewährleistet sein, dass die Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Zum Ausschluss der Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG