Waschpulver und Babynahrung im Geldkoffer: Fristlose Kündigung einer Sparkassenmitarbeiterin wirksam

Liegen ausreichend belastende Indizien vor, dass eine Mitarbeiterin der Sparkasse Bargeld in einem verplombt angelieferten Koffer unterschlagen hat, sodass diese bereits in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, liegt darin ein wichtiger Grund i.S.v. § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-S, § 626 Abs. 1 BGB für eine fristlose Kündigung der Mitarbeiterin vor.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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